ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Artikel 1 - Allgemeines

  1. 1.1  Diese Bedingungen finden auf alle Lieferverträge von Sachen sowie auf alle Dienstleistungsverträge und auf jegliche Bereitstellung von Sachen Anwendung, bei denen ein Mitglied von NOVE, nachfolgend bezeichnet mit “Verkäufer” Partei ist. Der Vertragspartner bei einem solchen Vertrag wird nachfolgend bezeichnet mit “Käufer”.

  2. 1.2  Überall dort, wo in diesen Bedingungen von “Sachen” die Rede ist, werden darunter soweit wie möglich auch “Dienstleistungen” verstanden.

  3. 1.3  Ein Vertrag kommt entweder nach schriftlicher Bestätigung des Verkäufers oder - in Ermangelung einer solchen Bestätigung – dadurch zustande, dass der Verkäufer mit der Umsetzung des Vertrages begonnen ist.

  4. 1.4  Ein Vertrag, der namens des Verkäufers durch einen Vertreter abgeschlossen wird, verpflichtet den Verkäufer nur, falls und sofern der Verkäufer den Vertrag schriftlich bestätigt hat.

  5. 1.5  Die Anwendung eventueller vom Käufer gehandhabten Bedingungen wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern deren Anwendung nicht zwischen den Parteien vereinbart wurde.

  6. 1.6  Im Falle des Abweichens von einem oder mehreren Punkten dieser Bedingungen bleiben diese Bedingungen darüber hinaus ungeschmälert anwendbar.

    Artikel 2 – Freibleibendes Angebot

    Alle Angebote und Offerten sind immer freibleibend.

    Artikel 3 – Preise

  1. 3.1  Die Preise des Verkäufers gründen sich auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisen für Roh- und Grundstoffe, Materialien, Lohnkosten, Steuern, Zöllen, Abgaben, Lasten, Frachten sowie allen anderen kostenbestimmenden Faktoren im In- und Ausland.

  2. 3.2  Falls sich bei den im vorigen Absatz genannten kostenbestimmenden Faktoren eine Änderung ergibt - auch wenn dies aufgrund von Umständen geschieht, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren - ist der Verkäufer berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu ändern.

  3. 3.3  Alle vom Verkäufer angegebenen Preise und/oder Tarife verstehen sich zuzüglich [niederländischer] MwSt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Falls dem Käufer auf seinen Wunsch hin MwSt- und abgabenfrei geliefert wird, ist der Käufer für den Besitz der erforderlichen Genehmigung verantwortlich und schützt er den Verkäufer hinsichtlich der Lieferung voll und ganz gegen jegliche Nachforderung von MwSt und/oder Zöllen und/oder anderen Steuern und Abgaben, die behördlicherseits auferlegt sind.

  4. 3.4  Der Verkäufer ist berechtigt, einen Rechnungszuschlag in Rechnung zu bringen oder eine Skonto-Regelung zu handhaben.

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  5. Bei Falsche Preise im Shop ist den Verkäufer zu liefern ist nicht verpflichtet, diese Auszeichnung zu erhalten.

Artikel 4 – Lieferfrist

  1. 4.1  Die vom Verkäufer angegebene Lieferfrist ist keine Endfrist, sofern sie nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.

  2. 4.2  Zudem gilt die Lieferfrist immer unter dem Vorbehalt einer ungestörten Arbeitssituation und Materialversorgung, eines ungestörten Transports und einer rechtzeitigen Lieferung durch die Zulieferer des Verkäufers, so dass der Verkäufer in der Lage ist, die Lieferfrist einzuhalten.

  3. 4.3  Eine Überschreitung der Lieferfrist gibt dem Käufer nicht das Recht, den Vertrag aufzuheben, sofern der Käufer nicht nachweisen kann, dass eine rechtzeitige Lieferung für ihn hinsichtlich seiner Betriebsführung von ausschlaggebender Bedeutung ist. Die Auflösung muss in jedem Fall schriftlich und spätestens nach Ablauf der Lieferfrist erfolgen und ist nur möglich, falls der Verkäufer in Verzug ist.

  4. 4.4  Eine Überschreitung der Lieferfrist gibt dem Käufer niemals das Recht, weder einen Schadensersatz zu fordern noch irgendeine, sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtung nicht zu erfüllen.

  5. 4.5  In den Artikeln 4.2, 4.3 und 4.4 wird unter Lieferfrist verstanden: die Frist, die der Käufer bei seiner Inverzugsetzung rechtsgültig für die Lieferung gesetzt hat oder die vereinbarte Lieferfrist, falls ausdrücklich eine Endfrist übereingekommen wurde.

    Artikel 5 - Lieferung / Transport

  1. 5.1  Die Lieferung geschieht am Geschäftsort des Verkäufers, sofern die Parteien nicht ausdrücklich einen anderen Lieferort vereinbart haben.

  2. 5.2  Die Lieferung gilt als erfolgt:

    1. falls die Sachen vom oder namens des Käufer(s) abgeholt wurden;

      durch die Entgegennahme der Sachen durch oder namens des

      Käufer(s);

    2. beim Transport mittels Transportmittel nicht durch oder namens des

      Käufer(s): durch das Anbieten der Sachen an dem mit dem Käufer vereinbarten Lieferort.

  3. 5.3  Der Verkäufer hat das Recht, eine Partie verkaufter Sachen oder eine als eine Partie verkaufte Anzahl Sachen in Teillieferungen abzuliefern.

  4. 5.4  Der Käufer ist verpflichtet, beim Anbieten im Sinne des Artikels 5.2 unter b, direkt eine Gelegenheit zur Ab- bzw. Entladung in eine für die Sachen geeignete Anlage oder auf einem für die Sachen geeigneten Lagerplatz zu bieten. In Ermangelung einer Mitwirkung durch den Käufer gehen alle sich hieraus ergebenden Kosten und die “Überstunden” für jede(n) (Teil einer) Stunde zu Lasten des Käufers.

  5. 5.5  Die Transportverpflichtung des Verkäufers reicht nicht weiter als bis zu dem Platz, der für das vom Verkäufer gewählte Transportmittel angemessener- weise erreichbar ist. Für den weiteren Transport hat der Käufer zu sorgen.

  6. 5.6  Ab dem Beginnzeitpunkt des Transports gehen die zu liefernden Sachen auf Kosten und Gefahr des Käufers.

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  1. 5.7  Maße und Gewichte werden laut der beim Verkäufer üblichen Methode (einschließlich hinsichtlich der Temperatur) verbindlich festgestellt. In anderen Fällen sind die Maße und Gewichte, die die abliefernde Anlage angibt, ausschlaggebend. Der Käufer ist befugt, sich bei dieser Feststellung vertreten und die Sachen auf eigene Kosten messen und wiegen zu lassen.

  2. 5.8  Angaben vom Käufer in Bezug auf den Inhalt – und den Flüssigkeitspegel – seiner Tanks, sowie die Art der darin gelagerten Sachen gelten als korrekt. Die Folgen einer unrichtigen oder undeutlichen Angabe gehen zu Lasten des Käufers. Auch der eventuelle Schaden, einschließlich des Umwelt- und Beseitigungsschadens und der Verlust der abgelieferten Sachen, der durch das Überlaufen der Lagertanks beim Befüllen und durch fehlende oder nicht korrekt funktionierende Pegel, Peilstöcke, Flüssigkeitsmesser oder Überfüllsicherungen entsteht, gehen zu Lasten des Käufers.

  3. 5.9  Falls bei der Ablieferung der Sachen auf Wunsch des Käufers von der gemäß Verkäufer zu handhabenden Pumpgeschwindigkeit abgewichen wird, geht der gesamte dadurch verursachte Schaden einschließlich des Schadens von Dritten und des “Demurrage” zu Lasten des Käufers.

  4. 5.10  Falls bei der Lieferung ein Bunkerboot eingesetzt wird, ist der Käfer für die Navigation des auf diese Weise zusammengestellten Verbandes durch den Kapitän des im Auftrag des Käufers bunkernden Schiffes verantwortlich.

  5. 5.11  Der Verkäufer ist befugt, die zu liefernden Sachen ohne vorherige Mitteilung an den Käufer zu versichern, falls dies dem Verkäufer erforderlich erscheint; die Kosten der Versicherung werden zu marktkonformen Tarifen an den Käufer weiterberechnet.

7.1 7.2

7.3

Artikel 6 – Probenahme

Es sind nur die Proben repräsentativ, die vom Verkäufer genommen wurden und für die Käufer und Verkäufer unterschrieben haben.

Artikel 7 – Verpackung(-smittel)

Die Verpackung ist im Preis einbegriffen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.

Die Verpackung, die nicht im Preis einbegriffen ist, wird leihweise überlassen und bleibt daher Eigentum des Verkäufers. Die Bestimmungen des Artikels 9 finden entsprechende Anwendung.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird der Käufer die nicht im Preis einbegriffene Verpackung so schnell wie möglich dem Verkäufer in unbeschädigtem Zustand franko an einer vom Verkäufer zu benennende Adresse zurückgegeben. In Ermangelung dessen muss der Käufer dem Verkäufer den Selbstkostenpreis für neue Ersatzverpackung zahlen und ist der Käufer für alle Vertragsstrafen, Bußgelder und Abgaben haftbar, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Nichtrückgabe der Verpackung auferlegt werden.

Artikel 8 – Marke

Der Käufer erklärt bei der Entgegennahme der Sachen mit den vom Verkäufer verwendeten Marken vertraut zu sein.

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8.1

  1. 8.2  Bei Weiterverkauf/Weiterlieferung wird der Käufer die Sachen ausschließlich unter der vom Verkäufer festgestellten Marke in den Verkehr bringen und sich von seinem Käufer im Rahmen der Übertragungsklausel ausbedingen, dass die Sachen ausschließlich unter der Marke weiterverkauft werden dürfen.

  2. 8.3  Der Käufer erklärt, die vom Verkäufer festgestellte Marke nicht zu verletzen und den Verkäufer über eine Verletzung der Marke unverzüglich zu informieren.

    Artikel 9 - Leihgabe/Miete

  1. 9.1  Alle vom Verkäufer leihweise oder auf Miete/Mietkauf zur Verfügung gestellten Materialien und Anlagen dürfen ausschließlich für die Lagerung und/oder Verarbeitung der vom Verkäufer gelieferten Sachen verwendet werden.

  2. 9.2  Direkt bei oder nach Ablieferung muss der Käufer sich vom ordnungsgemäßen Zustand der bereitgestellten Materialien und Anlagen vergewissern. Artikel 11.1 findet entsprechende Anwendung.

  3. 9.3  Die leihweise oder auf Miete/Mietkauf zur Verfügung gestellten Materialien unterliegen unter allen Umständen dem Risiko des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Materialien und Anlagen von einem dazu befugten Sachverständigen ordentlich warten zu lassen. Alle Kosten der Nutzung und Wartung der Materialien und Anlagen gehen zu Lasten des Käufers.

  4. 9.4  Falls der Käufer seine Verpflichtung(en) im Sinne von Artikel 9.1 und/oder 9.3 verletzt, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag mit unmittelbarer Wirkung aufzuheben.

  5. 9.5  Falls sich eine Situation gemäß Artikel 9.4 ergibt oder sobald der Zeitraum, für den die Materialien und Anlagen leihweise oder zur Miete abgegeben wurden, verstrichen ist, ist der Käufer verpflichtet, die Materialien und Anlagen dem Verkäufer an einem vom Verkäufer anzugebenden Ort - ungeachtet des Rechts des Verkäufers auf Schadensersatz - umgehend sauber, gut gewartet und leer zur Verfügung zu stellen.

    Artikel 10 – Haftung

    1. 10.1  Der Käufer ist und bleibt jederzeit für die Tauglichkeit und Sicherheit der eigenen Anlagen, Mechanismen und Sachen verantwortlich.

    2. 10.2  Der Verkäufer ist niemals für einen Schaden haftbar, der aufgrund von Fehlern oder unerlaubte Handlungen von ihm selbst, seinen Arbeitnehmern oder von anderen Personen entstanden ist, die durch oder im Namen des Verkäufers an der Ausführung des mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrages beteiligt sind; es sei denn, ein Fehler oder eine unerlaubte Handlung betrifft Personen, die als Organe dieser Gesellschaft oder als führende Funktionäre gelten, wobei der Käufer nachweisen kann, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Spiel war.

    3. 10.3  Der Verkäufer kann nicht die Brauchbarkeit der von ihm gelieferten oder zur Verfügung gestellten Sachen und Dienste für einen besonderen Zweck garantieren.

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  1. 10.4  Der Verkäufer ist nicht für Schaden haftbar, der infolge oder im (in-)direkten Zusammenhang mit der Nutzung alternativer oder biologischer Kraftstoffe – ungeachtet der Tatsache, ob es sich um eine Beigabe derartiger Kraftstoffe oder um die Lieferung rein biologischer Kraftstoffe handelt – entstanden ist.

  2. 10.5  Der Verkäufer ist nicht für Schaden haftbar, der infolge der von ihm erteilten Anwendungsempfehlungen entstanden ist, sofern es keine Empfehlung betrifft, die von Personen stammt, die als Organe dieser Gesellschaft oder als führende Funktionäre gelten, wobei der Käufer nachweisen kann, dass seitens des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Spiel war.

  3. 10.6  Der Verkäufer ist nicht für Schaden haftbar, der direkt oder indirekt aufgrund von Mängeln an den vom Verkäufer gelieferten, zur Verfügung gestellten oder bei der Ausführung des Vertrages verwendeten Sachen entstanden ist oder der sich aus einer abweichenden Qualität der vom Verkäufer gelieferten Sachen ergibt, sofern nicht aufgrund von zwingenden rechtlichen Bestimmungen (irgend-)eine Haftung ausgeschlossen werden kann. Die Schadensersatzpflicht des Verkäufers wird in dem Fall nicht mehr als den Betrag ausmachen, zu dem er kraft Gesetz verpflichtet ist.

  4. 10.7  Außer aufgrund zwingender rechtlicher Bestimmungen im Sinne von Artikel 10.6 wird etwas anderes vorgeschrieben, ist jede Haftung des Verkäufers immer beschränkt:

    1. auf den Rechnungsbetrag oder – in Ermangelung dessen – den Wert der vereinbarten Leistung;

    2. bei Teillieferungen: auf den Rechnungsbetrag oder – in Ermangelung dessen – den Wert der betreffenden Leistung;

    3. auf den Betrag, der von der Versicherung gedeckt wird, falls und sofern der Verkäufer gegen die betreffende Haftung versichert und falls der von der Versicherung gedeckte Betrag höher ist, als der Rechnungsbetrag oder der Wert der Leistung im Sinne von a oder b.

10.8 Unter
einschließlich - aber nicht beschränkt - auf materiellen Schaden, Umweltschaden, indirekten Schaden, Gewinnausfall, Kosten, Vertragsstrafen und Bußgelder sowie Folgeschäden; alles, wie auch genannt und entstanden.

Artikel 11 – Beschwerden

  1. 11.1  Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Sachen direkt bei oder nach der Ablieferung zu kontrollieren. Alle Beschwerden des Käufers über die Qualität der gelieferten Sachen müssen beim Verkäufer unverzüglich schriftlich eingereicht werden und alle Beschwerden über die Qualität der Lieferung und/oder der gelieferten Sachen müssen dem Verkäufer in jedem Fall innerhalb von 8 Kalendertagen nach der Ablieferung bzw. innerhalb von 8 Kalendertagen, nachdem dem Käufer die Sachen zur Verfügung gestellt wurden, gemeldet werden. Falls der Käufer eine schriftliche Beschwerde nicht sofort bzw. innerhalb der genannten Frist von 8 Kalendertagen beim Verkäufer eingereicht hat, gelten die vom Verkäufer gelieferten Sachen als vom Käufer akzeptiert und genehmigt.

  2. 11.2  Über Sachen, die sich nicht mehr im ursprünglichen Zustand befinden und die daher nicht mehr vom Verkäufer untersucht werden können, können auch keine Beschwerden eingereicht werden. Geringe, im Handel zulässig erachtete oder technisch nicht zu vermeidende Abweichungen in der Qualität und Quantität der Sachen können kein Grund für Beschwerden darstellen.

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“Schaden” wird Schaden welcher Art auch immer verstanden,

  1. 11.3  Falls eine Beschwerde vom Verkäufer als begründet erachtet wird, ist der Verkäufer befugt, dem Käufer anstelle der Wiederherstellung oder dem Austausch der gelieferten Sachen oder der Lieferung einer Ersatzmenge eine Gutschrift über den Minderwert bis zum Höchstbetrag des Rechnungswertes auszustellen.

  2. 11.4  Beschwerden über eine vom Verkäufer übersandte Rechnung (sei es auf digitalem Wege oder nicht) müssen innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich beim Verkäufer eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist sind alle (eventuellen) Ansprüche des Käufers aus diesem Grunde erloschen.

  3. 11.5  Jeder Anspruch gegenüber dem Verkäufer ist erloschen, wenn nicht innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung der Sachen eine Rechtsforderung gegen den Verkäufer eingeleitet worden ist.

Artikel 12 – Zahlung

  1. 12.1  Bei Abweichungen von dem, was hinsichtlich der Zahlung vereinbart sein sollte, hat der Verkäufer das Recht, vor einer weiteren Lieferung zunächst die Zahlung der bereits gelieferten Sachen zu fordern und/oder eine Vorauszahlung zu verlangen.

  2. 12.2  Die Zahlung ist unmittelbar fällig und muss, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde oder auf der Rechnung des Verkäufers eine andere Zahlungsfrist angegeben ist, am Tage der Lieferung dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben sein.

  3. 12.3  Jede Zahlungsfrist ist eine Endfrist, so dass der Käufer nach Ablauf der Frist in Verzug ist, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich sein wird.

  4. 12.4  Der Käufer wird sich hinsichtlich der Zahlung nicht auf eine Aufrechnung mit irgendeiner anderen Forderung berufen können, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer beansprucht. Zudem wird der Käufer seine Zahlung nicht aufgrund irgendeiner beanspruchten Gegenforderung oder Beschwerden über die Ausführung des Vertrages aussetzen können.

  5. 12.5  Bei Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte garantiert der Käufer, dass er auf seinem Konto über einen ausreichenden Saldo verfügt. Falls dieser Saldo für die gesamte Zahlung nicht ausreichend zu sein scheint, ist der Käufer verpflichtet, auf Wunsch des Verkäufers für die Erfüllung seiner Verpflichtungen ausreichende Sicherheiten zu stellen. Der Verkäufer hat das Recht, Sachen des Käufers zu verwahren, einschließlich des Transportmittels, in den Kraftstoff getankt ist, bis die vollständige Zahlung erfolgt ist oder ausreichend Sicherheiten gestellt sind; dies je nach Entscheidung des Verkäufers.

  6. 12.6  Falls der Käufer mehrere finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer hat bzw. vereinbart hat, dass in Teillieferungen geliefert und gezahlt wird, werden – im Falle des Verzuges des Käufers hinsichtlich einer der Forderungen – alle anderen Forderungen des Verkäufers einschließlich der zukünftigen Zahlungen auf einmal fällig sein; dies ungeachtet der Ansprüche des Verkäufers aufgrund von Artikel 12.1.

  7. 12.7  Im Falle der nicht- oder nicht rechtzeitigen Zahlung durch den Käufer sowie falls die finanzielle Situation des Käufers dazu Anlass gibt – dies obliegt der

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ausschließlichen Beurteilung des Verkäufers – ist der Verkäufer befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen, bis vom Käufer im Rahmen einer ordentlichen Zahlung zugunsten des Verkäufers eine Sicherheit gestellt und diese Sicherheit vom Verkäufer erlangt worden ist.

  1. 12.8  Im Falle der nicht- oder nicht rechtzeitigen Zahlung wird die Forderung des Verkäufers um die außergerichtlichen Inkassokosten einschließlich aller sonstigen außergerichtlichen Kosten und Kosten für Rechtsbeistand angehoben.

  2. 12.9  Der Käufer hat hinsichtlich der offen stehenden Forderung ab dem Datum die gesetzlichen Handelszinsen (6:119a [niederländisches] Bürgerliches Gesetzbuch BW) zu zahlen, an dem die Forderung fällig geworden ist.

  3. 12.10  Beim Kauf oder Abruf hat der Verkäufer – falls ein halbes Jahr nach dem Auftrag kein allgemeiner Abruf erfolgt ist - die Wahl zwischen den folgenden Möglichkeiten:

    • mittels einmaliger Vorauszahlung eine vollständige Zahlung der noch zu liefernden Sachen vorzunehmen und den von ihm erlittenen Schaden zu fordern;

    • den Vertrag aufzuheben und den von ihm erlittenen Schaden zu fordern.

      Artikel 13 – E-invoicing

  1. 13.1  E-invoicing ist das auf elektronischem Wege Anbieten des Verkäufers von Rechnungen an den Käufer. Eine e-invoice ist eine elektronische Rechnung, die der geltenden Gesetzgebung entspricht.

  2. 13.2  E-invoicing kann dem Käufer vom Verkäufer angeboten werden. Die Teilnahme am e-invoicing kann nur nach Annahme der vom Verkäufer festgelegten Bedingungen erfolgen.

  3. 13.3  Durch seine Teilnahme am e-invoicing akzeptiert der Käufer, dass er vom Verkäufer nicht länger auf Papier ausgedruckte Rechnungen erhalten wird. Dies gilt sowohl für Rechnungen, die an die Rechnungsadresse gerichtet sind als auch für die, welche an die Kopie-Rechnungsadresse (falls zutreffend) gesandt werden.

  4. 13.4  Der Käufer wird eventuelle Nutzer-ID(s) und (das) Passwort(e) mit größtmöglicher Sorgfalt geheim halten und garantiert eine sorgfältige Verwendung und Aufbewahrung. Im Falle einer Missbrauchsvermutung wird der Käufer den Verkäufer unverzüglich informieren.

  5. 13.5  Die e-invoice wird dem Käufer für einen vom Verkäufer anzugebenden Zeitraum online zur Verfügung gestellt. Der Käufer ist selbst für die offline- Speicherung der e-invoice in elektronischer Form (PDF+Zertifikat) für seine Buchhaltung verantwortlich.

  6. 13.6  Der Käufer kann jederzeit bitten, die Teilnahme am e-invoicing zu beenden. Nach Eingang eines tauglichen Antrags wird der Verkäufer so schnell wie möglich wieder dazu übergehen, auf Papier ausgedruckte Rechnungen zu versenden. Der Verkäufer kann in Zukunft mit der Versendung der auf Papier ausgedruckten Rechnungen Kosten verknüpfen, was hiermit vom Käufer ausdrücklich akzeptiert wird.

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Artikel 14 – Konkurs

Im Falle eines (vorläufigen) Zahlungsaufschubs, eines Konkurses, einer Stilllegung oder Liquidation des Unternehmens des Käufers werden alle Verträge mit dem Verkäufer von Rechts wegen aufgehoben, sofern nicht der Verkäufer innerhalb angemessener Zeit mitteilt, die Erfüllung (eines Teils) des Vertrages/der Verträge zu verlangen; dabei hat der Verkäufer das Recht, seine Verpflichtungen aufgrund der betreffenden Verträge auszusetzen, bis die Erfüllung durch den Käufer ausreichend sichergestellt ist; dies unbeschadet aller anderen, dem Verkäufer zustehenden Rechte.

Artikel 15 – Eigentumsvorbehalt/Pfandrecht

  1. 15.1  Der Verkäufer behält sich das (Eigentums-)Recht auf die gelieferten Sachen vor, bis alle Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer aufgrund der Lieferung der Sachen oder aufgrund im Zusammenhang mit der Lieferung durchgeführten oder durchzuführenden Tätigkeiten vollständig gezahlt sind; dies einschließlich von Zinsen, Kosten und/oder Schaden.

  2. 15.2  Der Eigentumsvorbehalt gilt zudem für alle Forderungen, die der Verkäufer aufgrund des Versagens des Käufers in der Erfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, erwirbt.

  3. 15.3  Der Käufer ist verpflichtet, Sachen, die dem Verkäufer als Eigentum gehören, wie ein guter Hausvater zu warten. Solange das Eigentum der gelieferten Sachen nicht auf den Käufer übergegangen ist, ist es dem Käufer nicht gestattet (sofern der Verkäufer dazu nicht vorab ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung erteilt hat), über diese Sachen zu verfügen oder einem Dritten irgendein Recht daran zu verschaffen; es sei denn, es liegt ein Weiterverkauf/eine Weiterlieferung innerhalb des Rahmens der normalen Betriebsführung des Käufers vor.

  4. 15.4  Falls der Käufer in der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer versagt oder Letztgenannter einen guten Grund hat, zu befürchten, dass der Käufer in der Erfüllung seiner Verpflichtungen versagen wird, ist der Verkäufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen zurück zu nehmen; dies ungeachtet aller weiteren Rechte gegenüber dem Käufer.

  5. 15.5  Zur Sicherung all dessen, was der Verkäufer zu irgendeinem Zeitpunkt vom Käufer zu fordern hat oder haben wird, verpfändet der Käufer – falls der Käufer die vom Verkäufer gelieferten Sachen an Dritte weitergeliefert hat – alle seine sich aus der Weiterlieferung ergebenden Rechte gegenüber Dritten an den Verkäufer bzw. verpflichtet sich der Käufer, auf Wunsch des Verkäufers derartige Forderungen an den Verkäufer zu verpfänden. Sobald

der Käufer hinsichtlich einer rechtzeitigen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug ist, ist der Verkäufer berechtigt, die genannten Dritten über die vorliegende Verpfändung zu unterrichten, um das Pfandrecht zu erwirken. Der Käufer ist verpflichtet, daran jegliche Mitarbeit zu leisten, vor allem, in dem er auf Wunsch des Verkäufers unverzüglich die Namen und Adressen aller Dritten nennt, an die er die vom Verkäufer gelieferten Sachen weitergeliefert hat sowie aller Rechte, die er hinsichtlich der Weiterlieferung gegenüber Dritten erworben hat. Falls es der Käufer nach Anmahnung weiterhin unterlässt, seine Mitarbeit zu leisten, hat er eine direkt fällige Vertragsstrafe in Höhe von fünfundzwanzig Prozent der offen stehenden Forderung für jeden darauf folgenden Tag zu zahlen, an dem die Unterlassung des Käufers andauert;

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dies ungeachtet des Rechts des Verkäufers, darüber hinaus die Erfüllung zu fordern.

Artikel 16 – Höhere Gewalt

  1. 16.1  Umstände außerhalb des Willens und Dazutun des Verkäufers der Art, dass die Erfüllung oder weitere Erfüllung des Vertrages angemessenerweise nicht verlangt werden kann, gelten als Höhere Gewalt und geben dem Verkäufer das Recht, Verträge aufzuheben oder die Erfüllung bis zu einem vom Verkäufer festzulegenden Zeitpunkt auszusetzen, ohne dass der Verkäufer zu einem Schadensersatz verpflichtet ist.

  2. 16.2  Falls der Verkäufer die in Artikel 16.1 genannte Befugnis zur Aussetzung anwendet, hat der Käufer nicht das Recht, den Vertrag aufzuheben, sofern nicht der Käufer nachweisen kann, dass eine frühere Erfüllung für ihn innerhalb seiner Betriebsführung von ausschlaggebender Bedeutung ist. Die Aufhebung muss in dem Fall schriftlich und innerhalb von fünf Tagen nach Berufung des Verkäufers auf Aussetzung des Vertrages erfolgen.

  3. 16.3  Unter die in Artikel 16.1 gemeinten Umstände fallen u.a. Krieg, Kriegsgefahr, allgemeine oder teilweise Mobilmachung, Wandalismus, Unruhen, Aufruhr oder Krawalle, (die Gefahr von) terroristische(n) Aktionen, Streiks, Protestaktionen, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Einforderung von Vorräten beim Verkäufer oder Zulieferer durch zivile oder militärische Behörden, Brand- und Sturmschaden, Behinderung durch Witterungsumstände (z.B., aber nicht ausschließlich Schnee, Hagel und Glatteis), Überschwemmungen, Erdbeben oder andere (Natur-)Katastrophen, Verkehrsstörungen oder Transportverzögerungen, ein behördlicherseits auferlegtes Transportverbot, Streiks, Boykott, Zerstörung und andere Stagnationen im Unternehmen des Verkäufers oder in den Zulieferbetrieben des Verkäufers sowie eine derartige Knappheit – infolge von Preissteigerungen oder nicht – von Sachen, dass vom Verkäufer in aller Angemessenheit, (auch) nicht zu einem höheren Preis, verlangt werden kann zu liefern.

Artikel 17 – Einsetzung eines Dritten

Sowohl hinsichtlich des mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrages als in Bezug auf die Ausführung dieses Vertrages ist der Verkäufer befugt, einen Dritten an seiner Stelle einsetzen. Der Käufer erteilt dem Verkäufer bereits jetzt seine Zustimmung für diese Einsetzung eines Dritten. Die Einsetzung kommt zustande, sobald der Verkäufer, auch im Namen desjenigen, der an seine Stelle tritt, darüber schriftlich informiert hat.

Artikel 18 – Anwendbares Recht und Wahl des Gerichtsstands

  1. 18.1  Auf alle Verträge zwischen dem Käufer und dem Verkäufer findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, wobei jedoch der Wiener Kaufvertrag außer Acht und/oder Anwendung bleiben wird.

  2. 18.2  Alle Rechtsstreitigkeiten, die bei der Ausführung von oder im Zusammenhang mit dem zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossenen Vertrag entstehen sollten, werden dem zuständigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt, in dessen Gerichtsbezirk der Verkäufer seinen Sitz hat. Ferner kann sich ausschließlich der Verkäufer dafür entscheiden, den Rechtsstreit dem

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zuständigen Gericht des Wohn- oder Niederlassungsortes des Käufers vorzulegen.

18.3 Artikel 18.2 findet keine Anwendung, falls Käufer und Verkäufer vereinbaren, den Rechtsstreit der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu unterwerfen.

Artikel 19 – Teilweise Nichtigkeit/Umsetzung

Falls irgendeine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen aus welchem Grund auch immer ganz oder teilweise ungültig ist, bleiben der Vertrag und diese Allgemeinen Bedingungen darüber hinaus unvermindert von Kraft, während von den Parteien hinsichtlich der ungültigen Bestimmung erwartet wird, das zu vereinbaren, was rechtsgültig der Absicht und dem Inhalt der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

Artikel 20 - Kulanz/keine Rechtsverwirkung

Falls sich der Verkäufer aus Kulanz- oder anderen Gründen kommerzieller Art zunächst gegen den Käufer nicht auf irgendeine anwendbare Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen beruft, verwirkt der Verkäufer hiermit nicht das Recht, sich zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich auf die betreffende Bestimmung und andere anwendbare Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen zu berufen.

Artikel 21 - Konsumenten

Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind unvermindert bei Verträgen mit Konsumenten von Kraft. Falls jedoch von einem Konsumentenkauf im Sinne des 7. Buches des [niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (ein Kauf, der von einer natürlichen Person geschlossen wird) die Rede ist, genießen die darin aufgenommenen zwingenden Rechtsbestimmungen – sofern diese von anderen, in diesen Bedingungen aufgenommenen Bestimmungen abweichen – den Vorzug.

Diese Allgemeinen Bedingungen von NOVE wurden am 25. September 2008 bei der [niederländischen] Industrie- und Handelskammer in Rotterdam unter der Nummer 40348374 hinterlegt.

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