ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


Artikel 1 – Allgemeines


1.1 Diese Bedingungen finden auf alle Offerten, Angebote, Aufträge, Bestellungen, Bestätigungen und Verträge über die Lieferung von Sachen sowie die Lieferung von Diensten oder die Bereitstellung von Sachen, wobei ein Mitglied von NOVE, nachfolgend bezeichnet als "Verkäufer" Partei ist. Die Gegenpartei bei diesem Vertrag wird nachfolgend bezeichnet als "Käufer".
1.2 Wo in diesen Bedingungen von "Sachen" die Rede ist, werden darunter - sofern möglich - auch "Dienste" verstanden.
1.3 Ein Vertrag, der im Namen des Verkäufers von einem Vertreter abgeschlossen wird, verpflichtet den Verkäufer ausschließlich, falls der Verkäufer ihn schriftlich bestätigt hat.
1.4 Die Anwendbarkeit von eventuell vom Käufer gehandhabten Bedingungen wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht die Anwendbarkeit dieser Bedingungen schriftlich zwischen den Parteien vereinbart ist. Eine Abweichung von diesen Bedingungen ist nur gültig, wenn dies mit schriftlichem Vertrag vereinbart ist.
1.5 Im Falle einer Abweichung in einem oder mehreren Punkten dieser Bedin-gungen bleiben diese Bedingungen im Übrigen uneingeschränkt anwendbar.
1.6 Der Käufer, mit dem einmal auf der Grundlage dieser Bedingungen Kontakt aufgenommen wurde, stimmt der Anwendbarkeit dieser Bedingungen hinsicht-lich späterer Verträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zu.
1.7 Das Wort schriftlich bedeutet sowohl auf Papier als auch auf elektronische Weise.


Artikel 2 – Angebot, Vertrag

2.1 Alle Angebote und Offerten sind immer freibleibend.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande, nachdem er vom Verkäufer schriftlich bestätigt ist oder - in Ermangelung einer ordentlichen Bestätigung - nachdem der Verkäufer mit der Durchführung des Vertrages begonnen hat.
2.3 Abweichungen, Änderungen und/oder Ergänzungen eines Vertrages sind nur gültig, falls sie mit einem dazu befugten Vertreter des Verkäufers schriftlich vereinbart sind.
2.4 Die Information, die im Vorfeld der Bestätigung eines Auftrags, eines Angebots oder einer Offerte erteilt werden, einschließlich - aber nicht auf Information über Eigenschaften der zu liefernden Güter beschränkt - ist nur bindend, falls diese von einem dazu befugten Vertreter des Verkäufers mit der Auftrags-bestätigung schriftlich bestätigt wird.
2.5 Information in Broschüren, Anzeigen und anderer (Produkt-)Dokumentation des Verkäufers einschließlich Gewichte und Produktspezifikationen - aber nicht darauf beschränkt - ist indikativ.
Artikel 3 – Preise
3.1 Die Preise des Verkäufers gründen sich auf die während des Abschlusses des Vertrages gültigen Preise für Grund- und Rohstoffe, Materialien, Löhne, Steuern, Rechte, Abgaben, Frachten sowie alle anderen kostenbestimmenden Faktoren im In- und Ausland.
Im Falle von Widersprüchen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen ist die niederländische Fassung verbindlich.
3.2 Falls sich nach Abschluss des Vertrages unter den im vorigen Absatz dieses Artikels genannten kostenbestimmenden Faktoren Änderungen ergeben, selbst, wenn dies infolge von bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Um-ständen geschieht, ist der Verkäufer berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen.
3.3 Alle vom Verkäufer angegebenen Preise und/oder Tarife verstehen sich in Euro und sind zuzüglich MwSt., sofern nachdrücklich nichts anderes vereinbart ist. Falls der Käufer auf seinen Wunsch hin MwSt- und/oder steuerfrei geliefert wird, dann ist der Käufer dafür verantwortlich, die erforderliche Genehmigung zu besitzen und schützt er den Verkäufer hinsichtlich der Lieferung voll und ganz gegen eine (Nach-)Forderung von MwSt. und/oder anderen Steuern und/oder anderen Rechten und Abgaben, die behördlicherseits auferlegt werden.
3.4 Der Verkäufer ist berechtigt, beim Käufer einen Rechnungszuschlag in Rech-nung zu bringen oder einen Zahlungsrabatt anzuwenden.


Artikel 4 – Lieferfrist

4.1 Die vom Verkäufer angegebene Lieferfrist ist indikativ und ist nicht als eine endgültige Frist anzusehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Eine Frist läuft erst, nachdem der Verkäufer alle für die Durchführung erforderlichen Daten, Dokumente und die vereinbarte (Voraus-)Bezahlung erhalten hat.
4.2 Zudem gilt die Lieferfrist immer unter dem Vorbehalt der ungestörten Arbeits-situation und Materialversorgung, des ungestörten Transports und der recht-zeitigen Lieferung durch Zulieferer des Verkäufers in der Weise, dass der Verkäufer in der Lage ist, die Lieferfrist zu erfüllen.
4.3 Überschreitungen der Lieferfrist geben dem Käufer nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen. Sofern dennoch ein Auflösungsrecht bestehen sollte, muss dies schriftlich und innerhalb von spätestens fünf Tage nach Ablauf der Lieferfrist stattfinden und kann nur erfolgen, falls der Verkäufer säumig ist.
4.4 Die Überschreitung der Lieferfrist gibt dem Käufer niemals das Recht, weder einen Schadensersatz zu fordern noch irgendeine sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtung nicht nachzukommen.
4.5 In den Artikeln 4.2, 4.3 und 4.4 wird unter Lieferfrist verstanden: die vereinbarte Frist - sofern die endgültig sein sollte - und anders die Frist, die der Käufer bei seiner Inverzugsetzung rechtsgültig für die Lieferung gesetzt hat.
4.6 Güter, die nach Ablauf der Lieferfrist vom Käufer nicht abgenommen werden, bleiben dem Käufer zur Verfügung und werden vom Verkäufer auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert. Dies tastet die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht an.


Artikel 5 – Lieferung, Transport

5.1 Die Lieferung geschieht auf der Grundlage der Lieferbedingung Ex Works [Standort Verkäufer] (Incoterms, letzte Fassung), sofern nicht die Parteien ausdrücklich einen anderen Ablieferort vereinbart haben. Falls vereinbart ist, dass der Transport vom Verkäufer geregelt werden soll, geschieht dies zu Lasten des Käufers.
5.2 Die Lieferung gilt als stattgefunden, falls die Sachen durch oder im Namen des
Im Falle von Widersprüchen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen ist die niederländische Fassung verbindlich.
Käufers abgeholt wurden oder der Transport im Sinne des ersten Absatzes durch den Verkäufer geregelt wird; dies jeweils bei Beginn der Verladung in das Transportmittel, mit dem die Sachen abgeholt oder transportiert werden. Falls ausdrücklich vereinbart ist, dass die Sachen auf Kosten und Gefahr des Verkäufers transportiert werden, gilt die Lieferung durch das Angebot der Sachen an der mit dem Käufer vereinbarten Ablieferadresse als stattgefunden.
5.3 Der Verkäufer hat das Recht, um als eine Partie verkaufte Sachen bzw. als eine Partie verkaufte Menge an Sachen in Teillieferungen zu liefern.
5.4 Der Käufer ist verpflichtet, bei der Anlieferung im Sinne des Artikels 5.2 direkt die Möglichkeit der Entladung in einer für diese Sachen geeigneten Anlage oder einer für diese Sachen geeigneten Entladestelle zu bieten. In Erman-gelung einer Mitwirkung durch den Käufer gehen alle sich daraus ergebenden Kosten und die "Überstunden" für jede Stunde oder einen entsprechenden Teil daher zu Lasten des Käufers.
5.5 Die Transportpflicht des Verkäufers geht nicht weiter als bis zu dem Ort, der für das vom Verkäufer gewählte Transportmittel angemessenerweise erreichbar ist. Für den weiteren Transport hat der Käufer zu sorgen.
5.6 Maße und Gewichte werden laut der beim Verkäufer üblichen Methode (einschließlich der betreffenden Temperatur) festgestellt. In anderen Fällen sind die Maße und Gewichte, die die abliefernde Anlage angibt, ausschlag-gebend. Der Käufer ist berechtigt, sich bei der Feststellung vertreten und die Sachen auf eigene Kosten vermessen und/oder verwiegen zu lassen.
5.7 Andeutungen des Käufers hinsichtlich des maximalen Inhalts - und dem Flüssigkeitsniveau in - seiner/seinen Tanks sowie die Art der darin vorhan-denen Sachen werden als korrekt angesehen. Die Folgen einer falschen oder unklaren Andeutung gehen zu Lasten des Käufers. Darin ist auch der eventuelle Schaden einschließlich des Umwelt- und Beseitigungsschadens und der Verlust von abgelieferten Sachen, die bei der Befüllung durch das Über-laufen von Lagertanks und durch das Fehlen oder die nicht korrekte Funktion des Peilstocks, des Pegels oder der Überfüllsicherung entstanden ist, gehen zu Lasten des Käufers.
5.8 Falls bei der Ablieferung der Sachen auf Wunsch des Käufers von der laut dem Verkäufer zu handhabenden Pumpgeschwindigkeit abgewichen wird, geht der gesamte sich daraus ergebende Schaden einschließlich des Schadens, der von Dritten erlitten wird, sowie der Schaden durch "Demurrage" zu Lasten des Käufers.
5.9 Der Verkäufer ist berechtigt, ohne vorherige Mitteilung an den Käufer, die zu liefernden Sachen zu versichern, falls dies dem Verkäufer notwendig erscheint; die Kosten der Versicherung werden gegen marktkonforme Tarife und Risiken dem Käufer in Rechnung gestellt.
5.10 Rücksendungen gehen jederzeit zu Lasten und Gefahr des Käufers.
5.11 Der Käufer ist verpflichtet, dem Gesuch des Verkäufers zwecks Mitwirkung am Rückruf von gelieferten Produkten zu entsprechen und die von ihm durch den Verkäufer oder behördlicherseits verlangten Maßnahmen durchzuführen. Die Parteien werden im Vorfeld derartiger Maßnahmen Rücksprache halten, sofern nicht wegen der Dringlichkeit derartige Maßnahmen unverzüglich getroffen werden müssen. Die Art und das Ausmaß der Dringlichkeit eines Rückrufs werden vom Verkäufer oder - je nachdem der Fall ist - der dazu befugten Instanz festgestellt. Jede Partei trägt die Kosten, die hinsichtlich der Durchführung der Rückruf-Maßnahmen mit dem Einsatz von Personen und Betriebsmitteln einhergehen.
Im Falle von Widersprüchen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen ist die niederländische Fassung verbindlich.


Artikel 6 – Probennahme

6.1 Zwischen den Parteien verbindlich sind nur die Proben, die vom Verkäufer genommen sind.


Artikel 7 – Verpackung

7.1 Verpackung ist im Preis inbegriffen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7.2 Die Verpackung, die nicht im Preis inbegriffen ist, wird als Leihgabe bereitgestellt und bleibt Eigentum des Verkäufers. Die Bestimmungen von Artikel 9 finden Anwendung.
7.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Käufer die nicht im Preis einbegriffene Verpackung so schnell wie möglich in unbeschädigtem Zustand auf der Grundlage der Lieferbedingung DDP [Standort des Verkäufers] (Incoterms, letzte Fassung) an den Verkäufer an eine vom Verkäufer anzu-gebende Adresse zurück zu geben. In Ermangelung dessen muss der Käufer dem Verkäufer den Selbstkostenpreis der neuen ersetzenden Verpackung vergüten und ist der Käufer für alle Vertragsstrafen, Mietkosten und/oder Abgaben, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Rücksendung der Verpackung auferlegt werden können, haftbar.


Artikel 8 – Fabrikat

8.1 Der Käufer erklärt bei der Empfangnahme der Sachen, die beim Verkäufer gehandhabten üblichen Rechte des geistigen Eigentums zu kennen.
8.2 Beim Weiterverkauf/bei der Weiterlieferung wird der Käufer die Sachen aus-schließlich unter den vom Verkäufer festgestellten Rechte des geistigen Eigen-tums in den Verkehr bringen und von seinem Käufer im Rahmen der Übertragungsklausel fordern, dass die Sachen ausschließlich unter den Rech-ten des geistigen Eigentums weiterverkauft werden dürfen.
8.3 Der Käufer erklärt, die vom Verkäufer festgestellten Rechte des geistigen Eigentums nicht zu verletzen und den Verkäufer unverzüglich über jegliche Verletzung des geistigen Eigentums zu informieren.


Artikel 9 – Leihgabe, Miete

9.1 Alle vom Verkäufer in Leihgabe oder Miete/Mietkauf ausgegebene Materialien und Anlagen dürfen ausschließlich für die Lagerung und/oder Verarbeitung der vom Verkäufer gelieferten Sachen genutzt werden.
9.2 Direkt bei oder nach der Ablieferung muss sich der (Miet-)Käufer vom guten Zustand der zur Verfügung gestellten Materialien und Anlagen überzeugen. Artikel 11.1 findet entsprechende Anwendung.
9.3 In Leihgabe oder (Miet-)Kauf bereitgestellte Materialien gehen unter allen Umständen auf die Gefahr des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, die bereit-gestellten Materialien und Anlagen ordentlich versichern und von dazu befug-ten Sachverständigen warten zu lassen. Alle Kosten für die Versicherung, die Nutzung und die Wartung der Materialien und Anlagen gehen zu Lasten des Käufers.
9.4 Falls der Käufer im Widerspruch mit seiner/seinen Verpflichtung(en) aufgrund
Im Falle von Widersprüchen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen ist die niederländische Fassung verbindlich.
von Artikel 9.1 bis einschließlich 9.3 handelt, hat der Verkäufer ein Recht, den Vertrag mit unmittelbarer Wirkung aufzulösen und wird der Käufer für den gesamten Schaden und alle Kosten haftbar sein.
9.5 In den Fall, der im vorigen Absatz genannt wird, sowie sobald der Zeitraum, für den die Anlagen und Materialien in Miete oder Leihgabe zur Verfügung gestellt sind, verstrichen ist, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Materialien und Anlagen unverzüglich sauber, gut gewartet und leer DDP [Standort Verkäufer] (Incoterms, letzte Fassung) an einem vom Verkäufer zu benen-nenden Ort zur Verfügung zu stellen; in Ermangelung dessen wird der Käufer für jeglichen Schaden und alle Kosten haftbar sein.


Artikel 10 – Haftung des Verkäufers

10.1 Der Käufer ist und bleibt jederzeit für die Tauglichkeit und Sicherheit der eigenen Anlagen, Mechanismen und Sachen voll und ganz verantwortlich.
10.2 Der Verkäufer ist nicht für Schaden haftbar, der infolge von Fehlern oder unerlaubten Handlungen von ihm, seinen Arbeitnehmern oder von anderen Personen entstanden ist, die durch oder im Namen des Verkäufers bei der Durchführung des mit dem Käufer abgeschlossen Vertrages beteiligt sind, sofern es ein Fehler oder eine unerlaubte Handlung von Personen betrifft, die als Organe dessen Gesellschaft oder als vorgesetzte Funktionäre angemerkt werden können und der Käufer zudem nachweist, dass von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der betreffenden Personen die Rede ist.
10.3 Der Verkäufer garantiert nicht die Brauchbarkeit der von ihm gelieferten oder bereitgestellten Sachen und Dienste oder zur Verfügung gestellten Sachen für einen besonderen Zweck.
10.4 Der Verkäufer ist nicht für Schaden haftbar, der infolge eines (in)direkten Zusammenhangs mit der Nutzung von alternativen oder gar biologischen Kraftstoffen, ungeachtet der Frage, ob von einem Zusatz derartiger Kraftstoffe oder von der Lieferung von rein biologischen Kraftstoffen die Rede ist.
10.5 Der Verkäufer ist nicht für Schaden haftbar, der infolge der von ihn erteilen Nutzungsempfehlungen entstanden ist, sofern es keine Empfehlung von Personen betrifft, die als Organ dessen Gesellschaft oder als vorgesetzte Funktionäre angemerkt werden können und der Käufer zudem nachweist, dass von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der betreffenden Personen die Rede ist.
10.6 Der Verkäufer ist nicht für Schaden haftbar, der direkt oder indirekt aus Mängeln an dem Verkäufer gelieferten Sachen oder bei der Durchführung des Vertrages verwendeten Sachen oder sich aus abweichender Qualität der vom Verkäufer gelieferten Sachen entstanden ist, sofern dies nicht aufgrund von zwingendrechtlichen Bestimmungen anders ist. Die Schadensersatzpflicht des Verkäufers wird in dem Fall nicht mehr als das betragen, was dazu aufgrund des Gesetzes obligatorisch ist.
10.7 Ausgenommen falls aufgrund von zwingendrechtlichen Bestimmungen im Sinne des Artikels 10.6 etwas anderes vorgeschrieben wird, ist jede Haftung des Verkäufers immer auf den niedrigeren Betrag beschränkt:
a. des Rechnungsbetrages oder - in Ermangelung dessen - des Wertes der vereinbarten Leistung,
b. bei Lieferung in Raten - des Rechnungsbetrages oder - in Ermangelung dessen - des Wertes der betreffenden Leistung,
Im Falle von Widersprüchen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen ist die niederländische Fassung verbindlich.
c. des Betrages, der von der Versicherung gedeckt wird, falls der Verkäufer gegen die betreffende Haftung versichert ist.
10.8 Unter “Schaden” wird Schaden jeglicher Art einschließlich - aber nicht darauf beschränkt - materieller Schaden, Umweltschaden, indirekter Schaden, Ge-winnausfall, Kosten, Vertragsstrafen, Folgeschaden; dies alles wie auch immer bezeichnet und entstanden.


Artikel 11 – Reklamationen

11.1 Der Käufer ist verpflichtet, direkt bei oder nach der Ablieferung die gelieferten Sachen zu kontrollieren. Alle Reklamationen des Käufers über die Qualität der gelieferten Sachen müssen unverzüglich und schriftlich beim Verkäufer eingereicht werden und alle Reklamationen über die Qualität der Lieferung und/oder der gelieferten Sachen müssen dem Verkäufer in jedem Fall innerhalb von 8 Kalendertagen nach der Ablieferung bzw. innerhalb von 8 Kalendertagen, nachdem die Sachen dem Käufer zur Verfügung gestellt sind, gemeldet werden. Falls der Käufer nicht unverzüglich bzw. innerhalb der genannten Frist von 8 Kalendertagen eingereicht hat, gilt das vom Verkäufer Gelieferte als vom Käufer akzeptiert und angenommen.
11.2 Es können über Sachen keine Reklamationen eingereicht werden, die sich nicht mehr im ursprünglichen Zustand befinden und die daher nicht mehr vom Verkäufer untersucht werden können und/oder auf eine unsorgfältige und zweckwidrige Weise oder für einen anderen Zweck benutzt sind, als wofür die Sachen bestimmt sind. Geringe, im Handel als zulässig erachtete oder technisch nicht zu vermeidende Abweichungen in der Qualität der Sachen können kein Grund für die Ausübung von Rechtsmitteln ergeben.
11.3 Falls von Verkäufer eine Reklamation als begründet erachtet wird, ist der Verkäufer befugt, anstelle der Reparatur bzw. des Austauschs des Gelieferten oder anstelle der Lieferung einer ergänzenden Menge den Käufer für den Minderwert bis zu einem Höchstbetrag des Rechnungsbetrages eine Gutschrift auszustellen.
11.4 Reklamationen über eine vom Verkäufer gesandte Rechnung (sei es auf elektronischem Wege oder nicht) müssen innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich beim Verkäufer eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist werden alle (eventuellen) Vereinbarungen des Käufers aus diesem Grunde erloschen sein.
11.5 Jeder Anspruch gegen den Verkäufer wird erloschen sein, sofern nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Lieferung der Sachen gegen den Verkäufer eine Klage gegen den Verkäufer eingereicht sein wird.


Artikel 12 – Haftung des Käufers

12.1 In allen Fällen, in denen der Käufer im Widerspruch mit einer Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Bedingungen handelt, ist der Käufer für alle Kosten und den Schaden, den der Verkäufer wie auch immer macht oder erleidet, haftbar.


Artikel 13 – Bezahlung

13.1 Abweichend von dem, was hinsichtlich der Bezahlung vereinbart sein sollte,
Im Falle von Widersprüchen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen ist die niederländische Fassung verbindlich.
hat der Verkäufer das Recht, bevor er weiter liefert, die Zahlung der bereits ge-
lieferten Sachen zu fordern und/oder eine Vorauszahlung zu verlangen.
13.2 Die Bezahlung ist unverzüglich fällig und muss, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist oder eine andere Zahlungsfrist auf der Rechnung des Verkäufers angegeben ist, am Tag der Lieferung dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben sein.
13.3 Jede Zahlungsfrist ist eine endgültige Frist, sodass der Käufer nach Ablauf dieser Frist säumig ist, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung notwendig sein wird.
13.4 Der Käufer wird sich hinsichtlich der Zahlung nicht auf Verrechnung mit irgendeiner Forderung berufen, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer behauptet. Ebenso wenig wird der Käufer seine Zahlung aufgrund einer behaupteten Gegenforderung oder Einwände hinsichtlich der Durchführung des Vertrages aussetzen.
13.5 Bei der Bezahlung mit Lastschrift oder Kreditkarte garantiert der Käufer, dass er über ausreichend Saldo verfügt. Falls ein unzureichender Saldo für die vollständige Bezahlung vorhanden ist, ist der Käufer verpflichtet, für die Erfüllung seiner Verpflichtungen unverzüglich einen ausreichenden Saldo herzustellen. Der Verkäufer hat das Recht, Sachen des Käufers - einschließlich eines Transportmittels, in das Kraftsoff getankt ist – einzubehalten, bis die vollständige Bezahlung stattfindet oder ausreichend Sicherheiten gestellt werden; dies je nach Entscheidung des Verkäufers.
13.6 Falls der Käufer mehrere finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer hat oder vereinbart wurde, dass in Raten geliefert und bezahlt wird, werden - im Säumnisfall vom Käufer hinsichtlich einer der Forderungen – alle anderen Forderungen des Verkäufers einschließlich zukünftiger Raten ungeachtet der Rechte des Verkäufers aufgrund von Artikel 13.1 auf einmal fällig.
13.7 Im Falle der ausbleibenden oder nicht rechtzeitigen Bezahlung durch den Käufer sowie falls die finanzielle Situation des Käufers dazu Anlass ist – dies obliegt ausschließlich der Beurteilung des Verkäufers – ist der Verkäufer berechtigt, die weitere Durchführung der Verträge auszusetzen, bis für eine ordnungsgemäße Bezahlung vom Käufer zur Zufriedenheit des Verkäufers Sicherheiten gestellt sind und diese Sicherheiten vom Verkäufer erworben sind.
13.8 Bei ausbleibender oder nicht rechtzeitiger Bezahlung wird die Forderung um die außergerichtliche Inkassokosten einschließlich aller sonstigen außerge-richtlichen Kosten sowie der Kosten für den Rechtsbeistand angehoben.
13.9 Der Käufer hat ab dem Datum, an dem die Forderung fällig geworden ist, über die ausstehende Forderung die gesetzlichen Handelszinsen (6:119a BW) zu zahlen.
13.10 Beim Kauf auf Abruf hat der Verkäufer, falls ein halbes Jahr nach Auftrags-erteilung kein vollständiger Abruf erfolgt ist, die Wahl zwischen den folgenden Möglichkeiten:
a. auf einmal mit Vorauszahlung die vollständige Bezahlung der noch zu liefernden Sachen und des von ihm erlittenen Schadens zu fordern,
b. den Vertrag zu kündigen und die Zahlung des von ihm erlittenen Scha- dens zu fordern.


Artikel 14 – E-Invoicing und E-Mandate

Im Falle von Widersprüchen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen ist die niederländische Fassung verbindlich.
14.1 E-Invoicing ist das auf elektronischem Wege Anbieten von Rechnungen durch
den Verkäufer an den Käufer. Eine E-Invoice ist eine elektronische Rech- nung, die der geltenden Rechtsprechung entspricht.
14.2 E-Invoicing kann dem Käufer vom Verkäufer angeboten werden. Die Teil- nahme am E-Invoicing kann nur nach Annahme der vom Verkäufer auf- gestellten Bedingungen erfolgen.
14.3 Durch die Teilnahme am E-Invoicing akzeptiert der Käufer, dass er vom Verkäufer nicht länger Rechnungen auf Papier erhalten wird. Dies gilt sowohl für Rechnungen, die an die Rechnungsadresse versandt werden als auch für Rechnungen an die Kopie-Rechnungsadresse (falls erforderlich).
14.4 Der Käufer wird (eine) eventuelle UserID(s) und (ein) Password (Passworte) mit größtmöglicher Sorgfalt geheim halten und garantiert eine sorgfältige Nutzung und Verwaltung. Bei der Vermutung eines Missbrauchs wird der Käufer den Verkäufer unverzüglich informieren.
14.5 Die E-Invoice wird dem Käufer für einen vom Verkäufer zu benennenden Zeitraum zur Verfügung gestellt. Der Käufer ist selbst für die Offline- Speicherung der E-Invoice in elektronischer Form (PDF+Zertifikat) für seine Buchhaltung verantwortlich.
14.6 Der Käufer kann jederzeit bitten, die Teilnahme am E-Invoicing aufzuheben. Nach Erhalt einer derartigen Bitte wird der Verkäufer so schnell wie möglich wieder die Versendung der Rechnung auf Papier vornehmen. Der Verkäufer kann in der Zukunft Kosten mit der Übersendung der Rechnung auf Papier verknüpfen, was hiermit vom Käufer ausdrücklich akzeptiert wird.
14.7 Ein E-Mandat ist eine elektronische Vollmacht für eine (automatische) Anforderung, welche den geltenden Vorschriften und Richtlinien entspricht. Die Bezahlung einer solchen elektronischen Vollmacht kann dem Käufer vom Verkäufer angeboten werden. Die Teilnahme am elektronischen Vollmachts- verfahren kann nur nach Annahme der vom Verkäufer aufgestellten Bedin- gungen stattfinden.


Artikel 15 – Konkurs

15.1 Im Falle eines (vorläufigen) Zahlungsaufschubs oder eines Konkurses oder der Stilllegung oder Abwicklung des Unternehmens des Käufers sind alle Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer unverzüglich fällig und wird die Durchführung aller Verpflichtungen des Verkäufers unverzüglich beendet. Der Verkäufer hat das Recht, die Verträge mit dem Käufer per direkt zu kündigen oder die Erfüllung (eines Teils) des Vertrages/der Verträge zu verlangen, wobei der Verkäufer das Recht hat, seine Verpflichtungen aus dem/den betreffenden Vertrag/Verträgen auszusetzen, bis die Erfüllung durch den Käufer ausreichend sichergestellt ist; dies ungeachtet aller anderen, dem Verkäufer zukommenden Rechte.


Artikel 16 – Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht

16.1 Der Verkäufer behält sich das (Eigentums-)Recht der abgelieferten Sachen und der zukünftig zu liefernden Sachen vor, bis alle Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer aufgrund der Lieferung der Sachen oder aufgrund der im Zusammenhang mit der Lieferung durchgeführten oder
Im Falle von Widersprüchen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen ist die niederländische Fassung verbindlich.
durchzuführenden Tätigkeiten – das ein und andere einschließlich Zinsen, Kosten und/oder Schaden – voll und ganz beglichen ist.
16.2 Der Eigentumsvorbehalt gilt zudem für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Käufer wegen des Versäumnisses des Käufers in der Erfüllung von einer oder mehreren Verpflichtungen aus dem Vertrag erwirbt.
16.3 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer gehörende Sachen wie ein guter Hausvater zu behandeln und zu pflegen. Solange das Eigentum der gelieferten Sachen nicht auf den Käufer übergegangen ist, ist es dem Käufer nicht gestattet (sofern nicht der Verkäufer dazu vorab seine schriftliche Zustimmung erteilt hat), über diese Sachen zu verfügen oder einem Dritten irgendein Recht darauf zu erteilen, sofern nicht von einem Weiterver- kauf/einer Weiterlieferung im Rahmen der normalen Betriebsausübung des Käufers die Rede ist. In dem Fall muss der Käufer die Partei, der er die Sachen überträgt, auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinweisen.
16.4 Falls der Käufer in der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer säumig ist oder Letztgenannter einen guten Grund hat, zu vermuten, dass der Käufer in der Erfüllung seiner Verpflichtungen säumig sein wird, ist der Verkäufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen – ungeachtet weiterer Rechte gegenüber dem Käufer - zurück zu nehmen. Der Käufer erklärt in dem Fall, dem Verkäufer hinsichtlich der Rücknahme der Sachen einschließlich der Gewährung des Zutritts zu dem Ort, wo sich die Sachen befinden, unwiderruflich alle Mitwirkung zu leisten.
16.5 Zur Sicherung all dessen, was der Verkäufer zu irgendeinem Zeitpunkt vom Käufer zu fordern hat oder haben wird, verpfändet der Käufer dem Verkäufer, falls die vom Verkäufer gelieferten Sachen an Dritte weitergeliefert sind, alle seine sich aus der Weiterlieferung ergebenden Rechte gegenüber diesen Dritten. Durch die Anwendung dieser Bedingungen erteilt der Käufer dem Verkäufer mit dem Recht der Vertretung die Vollmacht, um die Rechte im Namen des Käufers – eventuell stets wiederholt – dem Verkäufer zu ver- pfänden und alles zu tun, was für die Verpfändung notwendig ist. Der Käufer garantiert, dass er zur Verpfändung befugt ist und dass die Rechte frei von Rechten Dritter sind. Sobald der Käufer in der rechtzeitigen Begleichung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer säumig ist, ist der Verkäufer befugt, den genannten Dritten die betreffende Verpfändung mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet, hieran voll und ganz mitzuwirken, vor allem, indem er unverzüglich auf entsprechende Bitte des Verkäufers eine Angabe der Namen und Adressen aller Dritter zu machen, an die er die vom Verkäufer gelieferten Sachen weitergeliefert hat sowie eine Angabe aller Rechte zu machen, die er hinsichtlich der Weiterlieferung gegenüber diesen Dritten erworben hat. Falls der Käufer nach Mahnung durch den Verkäufer in der Gewährung einer Mitwirkung säumig bleibt, hat er eine unmittelbar fällige Vertragsstrafe von fünfundzwanzig Prozent der ausstehenden Forderung gegenüber dem Käufer sowie eine Vertragsstrafe von fünf Prozent der ausstehenden Forderung für jeden darauffolgenden Tag, den die Unterlas- sung des Käufers andauert zu zahlen; dies ungeachtet des Rechts des Verkäufers, darüber hinaus die Erfüllung zu fordern.


Artikel 17 – Höhere Gewalt

Im Falle von Widersprüchen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen ist die niederländische Fassung verbindlich.
17.1 Umstände außerhalb des Willens und Zutuns des Verkäufer der Art, dass die Erfüllung des Vertrages angemessenerweise nicht verlangt werden kann,
gelten als höhere Gewalt und geben dem Verkäufer das Recht, den Vertrag aufzulösen oder die Erfüllung bis zu einem vom Verkäufer zu bestimmenden Zeitpunkt auszusetzen, ohne dass der Verkäufer zu irgendeinem Schadens- ersatz verpflichtet ist.
17.2 Falls der Verkäufer die in Artikel 17.1 angegebene Befugnis zur Auflösung nutzt, hat der Käufer nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen, sofern der Käufer nicht nachweisen kann, dass eine frühere Erfüllung für ihn innerhalb seiner Betriebsführung von ausschlaggebendem Interesse ist. Die Auflösung muss in dem Fall schriftlich und innerhalb von fünf Tagen nach der Berufung des Verkäufers auf die Auflösung stattfinden.
17.1 Unter die in Artikel 17.1 genannten Umstände fallen unter anderem Krieg, Kriegsgefahr, vollständige oder teilweise Mobilisierung, Vandalismus, Tumul-te, Aufruhr oder Krawalle, (drohenden) terroristischen Aktionen, Streiks, Pro-testaktionen, Blockaden, Ein- und Ausfuhrverbote, die Einforderung von Vorräten beim Verkäufer oder Zulieferer des Verkäufers durch die Zivil- oder Militärbehörden, Brand- und Sturmschaden, Diebstahl, Beeinträchtigung durch Witterungsumstände (z.B. aber nicht ausschließlich durch Schnee, Hagel und Eisregen), Überschwemmungen, Erdbeben oder andere (Natur-) Katastrophen, Verkehrsstaus oder Transportverzögerungen, ein von Behör-den auferlegtes Transportverbot, Streiks, Boykott, Zerstörungen und andere Betriebsstockungen im Unternehmen des Verkäufers oder den Zulieferbetrie-ben des Verkäufers sowie eine derartige Knappheit - sei es infolge von Preissteigerungen oder nicht - von Sachen, dass in aller Angemessenheit von Verkäufer nicht verlangt werden kann - selbst zu einem höheren Preis - zu liefern.


Artikel 18 – Rechtsübertragung

18.1 Sowohl hinsichtlich des mit dem Käufer geschlossenen Vertrages als auch hinsichtlich der Durchführung des Vertrages ist der Verkäufer berechtigt, seine Rechte in der Weise an einen anderen zu übertragen, dass alle betreffenden Rechte und Pflichten zwischen dem Käufer und demjenigen gelten, der an die Stelle des Verkäufers getreten ist, wobei der Käufer bereits jetzt damit einverstanden ist und seine Mitwirkung leisten wird. Die Rechtsübertragung kommt zustande, sobald der Verkäufer u.a. im Namen dessen, an den das Recht übertragen wird, dem Käufer dies schriftlich mitge-teilt hat.


Artikel 19 – Anwendbares Recht und Gerichtsstandswahl

19.1 Auf alle Verträge zwischen dem Käufer und dem Verkäufer findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, wobei jedoch das UN-Kaufrecht gänzlich außer Acht gelassen und keine Anwendung finden wird.
19.2 Alle Rechtsstreitigkeiten, die bei der Durchführung von oder im Zusammen-hang stehen mit dem zwischen dem Käufer und dem Verkäufer entstehen sollten, werden bei dem zuständigen Richter im Gerichtsbezirk anhängig gemacht, in dem der Verkäufer seinen Wohn- oder Firmensitz hat.
Im Falle von Widersprüchen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen ist die niederländische Fassung verbindlich.
Ausschließlich der Verkäufer kann sich dafür entscheiden, den Rechtsstreit im Gerichtsbezirk des Wohn- oder Firmensitz des Käufers oder eines anderen befugten Richters anhängig zu machen.


Artikel 20 – Partielle Nichtigkeit, Umwandlung

20.1 Falls irgendeine Bestimmung der allgemeinen Bedingungen aus welchem Grund auch immer ganz oder teilweise ungültig ist, bleiben der Vertrag und diese Allgemeinen Bedingungen darüber hinaus uneingeschränkt von Kraft.


Artikel 21 – Kulanz, keine Rechtsverwirkung

21.1 Falls sich der Verkäufer aus Kulanzgründen oder aus anderen kommerziellen Gründen in erster Instanz gegen den Käufer nicht auf irgendeine Bestimmung aus diesen Allgemeinen Bedingungen beruft, verwirkt der Verkäufer damit nicht das Recht, sich in einem späteren Stadium noch nachträglich auf die betreffende Bestimmung und alle anderen anwendbaren Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen zu berufen.


Artikel 22 – Konsumenten

22.1 Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind auf Verträgen mit Konsumenten uneingeschränkt von Kraft. Falls jedoch von einem Konsumentenkauf im Sinne des Buches 7 BW die Rede ist (ein Kauf, ab-geschlossen von einer natürlichen Person), werden die darin aufgenom-menen zwingendrechtlichen Bestimmungen, sofern diese von den ander-weitig in diesen Bestimmungen aufgenommenen Bedingungen, den Vorzug genießen.
Diese Allgemeinen Bedingungen von NOVE wurden am 17. Januar 2017 bei der nie-derländischen Industrie- und Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Nummer KvK01/3179499 hinterlegt.